Kennzeichnungspflicht für KI-Bilder: Vorgaben und Hinweise
Täuschend echte Bilder entstehen heute in wenigen Sekunden. Was früher aufwendige Bildmontagen erforderte, lässt sich inzwischen mit generativer künstlicher Intelligenz umsetzen. Für Unternehmen eröffnet das neue gestalterische Möglichkeiten im Online Marketing, birgt aber auch Risiken. Betrachter können im digitalen Raum kaum noch erkennen, ob gezeigte Personen oder Produkte tatsächlich existieren.
Ab dem 2. August 2026 gelten deshalb neue Transparenzpflichten nach der KI-Verordnung. Unternehmen müssen bestimmte KI-Bilder sichtbar kennzeichnen, wenn diese als Deepfakes einzustufen sind. Ob die Kennzeichnungspflicht greift, hängt von der Aussage, der Wirkung und dem Nutzungskontext des generierten oder manipulierten KI-Bildes ab.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Inhaltsverzeichnis:
Art. 50 KI-VO: Offenlegungspflicht für Deepfake-KI-Bilder
Die Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz, kurz KI-Verordnung oder KI-VO, wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union beschlossen. Im Englischen wird sie als EU AI Act bezeichnet. Die Verordnung schafft einheitliche Regeln für die Entwicklung, Bereitstellung und den Einsatz von KI in der Europäischen Union.
Für Anbieter generativer KI-Systeme schreibt Art. 50 Abs. 2 KI-VO vor, dass künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als solche erkennbar sein müssen.
Unternehmen sind nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO vor allem dann zu einer sichtbaren Offenlegung verpflichtet, wenn sie KI-generierte oder KI-manipulierte Deepfakes veröffentlichen.
Die Definition eines Deepfakes nach Art. 3 Nr. 60 KI-VO:
„Deepfake: Ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde; (…)“
Welche KI-Bilder muss man sichtbar kennzeichnen?
Nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO müssen Unternehmen insbesondere KI-Bilder kennzeichnen, die reale oder plausible Sachverhalte täuschend echt darstellen und somit unter die Definition von Deepfakes fallen.
Beispiele für Deepfakes sind:
- Künstliche Menschenmenge bei realer Veranstaltung
- Fiktives Produkt als reales Angebot
- Erfundenes Gebäude an bekanntem Standort
- Echte Personen bei erfundenem Treffen
Die Beispielbilder erwecken den Eindruck, dass die dargestellten Produkte oder Orte tatsächlich existieren bzw. dass die gezeigten Ereignisse stattgefunden haben. Können solche KI-Bilder von Betrachtern fälschlicherweise für authentisch oder wahrheitsgemäß gehalten werden, fallen sie grundsätzlich unter die Kennzeichnungspflicht für Deepfakes.
Ausnahmen und besondere Regelungen
Nicht jedes KI-generierte oder KI-bearbeitete Bild muss sichtbar gekennzeichnet werden. Entscheidend sind insbesondere der Zeitpunkt der Erzeugung, die Art der Bearbeitung und die Frage, ob das Ergebnis als authentische Darstellung missverstanden werden kann. Im Einzelfall kommt es auf das konkrete Bild und seinen Nutzungskontext an.
Wenn das KI-Bild vor dem 2. August 2026 erzeugt wurde
Die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO gelten erst ab dem 2. August 2026. In den „Transparency obligations under Article 50 of the AI Act“ erklärt die Europäische Kommission dazu sinngemäß (übersetzt):
„Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erstellt wurden, müssen nicht nachträglich gekennzeichnet werden. Dennoch empfiehlt die Kommission den betreffenden Betreibern, dies nach Möglichkeit zu tun, da dies zur Erreichung der in Artikel 50 des KI-Gesetzes festgelegten Ziele beiträgt.“
Für vor dem 2. August 2026 erzeugte Deepfake-KI-Bilder besteht nach den Angaben der Europäischen Kommission keine rückwirkende Kennzeichnungspflicht. Eine freiwillige Kennzeichnung wird jedoch empfohlen. Außerdem sollten die Vorgaben der jeweiligen Plattformen berücksichtigt werden, auf denen die KI-Bilder veröffentlicht wurden.
Wenn das KI-Bild kein Deepfake ist
Für Unternehmen besteht nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO keine allgemeine Pflicht, jedes KI-generierte Bild sichtbar zu kennzeichnen. Die Offenlegungspflicht greift bei KI-Bildern, wenn das Ergebnis als Deepfake einzustufen ist.
Eine geringfügige Schärfung, Rauschreduzierung oder Farbkorrektur macht ein Foto normalerweise noch nicht zum Deepfake. Das gilt, solange die Bearbeitung den Bildinhalt und seine Bedeutung nicht wesentlich verändert und keinen falschen Eindruck entstehen lässt.
Auch eine offensichtlich gezeichnete oder fantastische KI-Illustration ist grundsätzlich kein Deepfake, wenn sie von Betrachtern nicht für eine echte Aufnahme oder eine wahrheitsgemäße Darstellung gehalten werden kann.
Wichtig: Die maschinenlesbare Kennzeichnung von KI-Bildern durch den Anbieter des KI-Systems ist von der sichtbaren Offenlegung durch das veröffentlichende Unternehmen zu unterscheiden.
Wenn ein Deepfake Teil eines kreativen Werks ist
Ist ein Deepfake Bestandteil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werks, bleibt eine Offenlegung erforderlich. Sie darf jedoch so gestaltet werden, dass sie die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt. Diese Sonderregel in der Kennzeichnungspflicht gilt nur, wenn der Inhalt des KI-Bildes tatsächlich ein Deepfake ist.
Wie sollten Unternehmen KI-Bilder kennzeichnen?
Art. 50 Abs. 5 KI-VO verlangt, dass die Kennzeichnung von Deepfake-KI-Bildern klar, unterscheidbar und spätestens bei der ersten Interaktion oder Wahrnehmung zugänglich ist. Zudem müssen geltende Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die KI-VO schreibt keine bestimmte Formulierung oder ein einheitliches Kennzeichnungssymbol verbindlich vor. Ein freiwilliger Verhaltenskodex und EU-Symbole zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten bieten jedoch Orientierung bei der praktischen Umsetzung.
Je verständlicher und sichtbarer die Kennzeichnung ist, desto geringer ist das Risiko von Missverständnissen. Häufig verwendete Formulierungen sind beispielsweise „KI-generiertes Bild“, „mit KI erstellt“ oder „Bild mit KI bearbeitet“.
Je nach Medium und Einsatzkontext bieten sich etwa folgende Möglichkeiten zur Kennzeichnung von KI-Bildern an, die Deepfakes sind:
- Sichtbarer Hinweis wie „KI-generiert“ innerhalb des Bildes
- Offenlegung direkt über oder unter dem Bild
- Nutzung plattformspezifischer Kennzeichnungsfunktionen
- Zusätzliche Angaben in den Metadaten des Bildes
Beispielbild für einen KI-generierten Deepfake
Unsere Erfahrung mit generativer KI im Online Marketing
Als SEO und Online Marketing Agentur nutzen wir bei goodRanking verschiedene Tools, darunter auch KI-Systeme. Bei der Bildgenerierung und Bildbearbeitung geht es in der Praxis häufig nicht um vollständig generierte Motive, sondern um eine bessere technische oder gestalterische Nutzbarkeit.
Das sogenannte Upscaling hilft uns dabei, die Auflösung eines vorhandenen Fotos zu erhöhen. Das ist im Online Marketing beispielsweise sinnvoll, wenn eine kleine Bilddatei vorliegt, die als großes Beitragsbild unscharf wirken würde. Hier ein Beispielbild mit geringer Auflösung:
Die KI ergänzt Bildinformationen, damit Konturen und Strukturen sauberer dargestellt werden. Die ursprüngliche Szene soll dabei unverändert bleiben. Deshalb kontrollieren wir das Ergebnis, damit keine Details oder Bildaussagen entstehen, die im Original nicht vorhanden waren.
Nach dem Upscaling sieht das Foto direkt schärfer aus:
Eine weitere Methode ist das Outpainting. Dabei erweitern wir mittels KI ein Bild über seine ursprünglichen Grenzen hinaus. Ein Hochformatfoto kann so etwa links und rechts ergänzt werden, damit es als breites Bild funktioniert.
Anders als beim Upscaling entstehen dabei vollständig neue Bildbereiche. Wird lediglich eine neutrale Wand oder ein unscharfer Hintergrund fortgeführt, verändert sich die Kernaussage des Bildes in vielen Fällen nicht. Eine sichtbare Kennzeichnung kann erforderlich werden, wenn die Ergänzungen einen nicht existierenden Sachverhalt täuschend authentisch darstellen, die Aussage verändern und das Bild dadurch zum Deepfake wird.
Unsere Erfahrung zeigt: Nicht die Größe der bearbeiteten Bildfläche ist entscheidend, sondern ihr Inhalt und ihre Wirkung auf die Betrachter. In unserem Beitrag über KI-Bildgeneratoren und die Bilderstellung zeigen wir weitere Beispiele für Inpainting, Outpainting und die Kombination verschiedener Bildbestandteile.
Fazit: Entscheidend ist die Wirkung des Bildes
Die Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Bilder soll vor allem verhindern, dass künstlich erzeugte oder wesentlich manipulierte Deepfakes irrtümlich für echt gehalten werden. Nicht jede technische Verbesserung und nicht jede Verwendung einer KI führt deshalb automatisch zu einer sichtbaren Offenlegungspflicht.
Unternehmen sollten prüfen, ob ein Motiv einen realen oder plausiblen Sachverhalt darstellt und welchen Eindruck die künstlichen Inhalte oder Veränderungen bei Betrachtern erzeugen. Je stärker die KI den Inhalt oder die Aussage eines Bildes verändert, desto wahrscheinlicher wird eine sichtbare Kennzeichnung erforderlich.
Ein transparenter Umgang mit künstlichen Inhalten unterstützt zugleich eine glaubwürdige digitale Kommunikation. Ein Aspekt, der auch für die Sichtbarkeit in KI-Suchsystemen an Bedeutung gewinnt. Bestehen begründete Zweifel an der Einordnung, kann eine freiwillige und eindeutige Offenlegung daher die transparentere Lösung sein.






